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Auch dann ans Ziel kommen, wenn sich Bus und Bahn verspäten oder ganz ausfallen: Dafür gibt es die Mobilitätsgarantie NRW. Darüber hinaus greifen im Eisenbahnverkehr einheitliche Fahrgastrechte, die Ihnen eine Entschädigung des gezahlten Ticketpreises ermöglichen.

Mobilitätsgarantie NRW

Bei Verspätungen oder Ausfällen im NRW-Nahverkehr können Fahrgäste bei den meisten Verkehrsunternehmen die Mobilitätsgarantie NRW in Anspruch nehmen. Sie bezieht sich auf den NRW-Tarif und alle Verbund- sowie Gemeinschaftstarife in NRW, somit auch auf den WestfalenTarif.

Konkret heißt das: Verspäten sich Bus oder Nahverkehrszug um mindestens 20 Minuten an der Abfahrtshaltestelle, können Fahrgäste alternativ:

  • mit einem Fernverkehrszug fahren. (Hierfür muss ein entsprechendes Ticket gekauft werden.)
  • mit einem Taxi fahren. (Hier wird eine Quittung als Beleg benötigt.)
  • ein Sharing-Angebot (Car/Bike/E-Tretroller, On Demand-Verkehre) nutzen. (Hier wird ein Beleg als Nachweis benötigt.)

Die zusätzlichen Kosten werden später auf Antrag erstattet – im Fernverkehr komplett, beim Taxi oder Sharing-Angebot je nach Höhe entweder komplett oder anteilig. Landesweit werden die Kosten für ein Taxi oder Sharing-Angebot pro Person tagsüber bis zu 30 Euro und nachts (20 bis 5 Uhr) bis zu 60 Euro erstattet.

Das Erstattungsformular zur Mobilitätsgarantie NRW können Sie digital ausfüllen oder im PDF-Format herunterladen und postalisch einsenden. Nähere Informationen finden Sie unter www.mobil.nrw/mobigarantie.

Weitere Fahrgastrechte

Neben der Mobilitätsgarantie NRW, die eine freiwillige Leistung der NRW-Verkehrsunternehmen ist, können Fahrgäste weitere Entschädigungen bei Zugverspätungen, verpassten Anschlüssen oder ausgefallenen Zügen erhalten.

Seit dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung (EG) 1371/2007 gelten grundlegend einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland und Europa. Sie greifen ausschließlich bei Störungen und räumen Reisenden gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen ein. Umfasst sind alle Züge von der S-Bahn über den Regionalverkehr bis zum ICE, U-Bahnen, Straßenbahnen, Busse oder Oberleitungsbusse fallen hingegen nicht unter die Regelungen, da sie nicht dem Eisenbahnverkehr zugeordnet werden.

Als Grundlage für eine Anspruchserhebung gelten Ihre Fahrkarte und die gewählte Verbindung. Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass Schadensursache und Schadenswirkung – beispielsweise im Bezug auf eine Verspätung – im Eisenbahnverkehr entstanden sind.

Nähere Informationen zu den Fahrgastrechten finden Sie unter www.fahrgastrechte.info.

Schlichtungsstelle Nahverkehr

Wenn Fahrgäste oder Verkehrsunternehmen wegen eines Vorfalls im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Eisenbahn) in Nordrhein-Westfalen im Streit liegen, können Sie sich an die Schlichtungsstelle Nahverkehr wenden. Dabei handelt es sich um eine unabhängige Einrichtung des Vereins Schlichtungsstelle Nahverkehr e.V. Dem Verein gehören die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen sowie Verkehrsunternehmen aus Nordrhein-Westfalen an.

Nähere Informationen gibt es unter www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de.