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Menschen mit Behinderung stoßen beim Reisen auf besondere Probleme. Aber auch Reisende mit Gepäck oder Ältere werden von allen Verkehrsunternehmen unterstützt. Das Servicepersonal ist behilflich beim Ein- und Ausstieg oder gibt Auskunft. Mobilitätseingeschränkte Personen sollten bitte mit den Verkehrsunternehmen 24 Stunden vor Reiseantritt Kontakt aufnehmen und sich anmelden, um einen reibungslosen Ablauf und die bestmögliche Unterstützung zu ermöglichen.


Unterwegs mit Rollstuhl/Kinderwagen

Die Mitnahme von Fahrgästen mit einem Kind im Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern wird möglichst jederzeit sichergestellt. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Fahrpersonal. Fahrgäste mit Kinderwagen/Rollstühlen haben Vorrang vor Radfahrern.


Bestimmungen für Schwerbehinderte

Der Schwerbehindertenausweis berechtigt zur freien Fahrt mit Bus und Bahn im Nahverkehr. Voraussetzung ist eine separat erworbene Wertmarke und ein bestimmtes Merkzeichen. Die nach dem „Sozialgesetzbuch IX (§§ 145 ff)“ berechtigten Personen werden bei Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises mit gültiger Wertmarke befördert.
 
Schwerbehindertenausweis, Beiblatt und Wertmarke haben nur zusammen die Funktion eines Fahrausweises und sind rechtlich als Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB anzusehen. Sie sind bei Fahrtantritt mit kontrolliertem Einstieg und bei Kontrollen unaufgefordert vorzuzeigen. Die Wertmarke wird - je nach Behinderung/Merkzeichen - entweder kostenlos oder gegen Entrichtung eines Betrages von 72 Euro für ein Jahr oder 36 Euro für ein halbes Jahr im Versorgungsamt ausgegeben.
 
Für diesen Personenkreis ist auch die Mitnahme von Handgepäck, einem mitgeführten Krankenfahrstuhl - soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels und der Haltestellen dies zuläßt - sowie von sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und einem Führhund unentgeltlich.
 
Ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "B" (notwendige Belgeitperson) gekennzeichnet, darf eine zweite Person unentgeltlich mitgenommen werden.
 
Freie Fahrt wird im bundesweiten Nahverkehr gewährt. Dies gilt für das komplette Bus- und Schienennahverkehrsangebot. Es können bundesweit alle Nahverkehrsmittel (Nahverkehrszüge, Busse) in der 2. Klasse genutzt werden.